zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
4. Abschnitt
Prüfungskommission
§ 12.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden, die auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1 oder A bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112836
alte Dokumentnummer
N6199712648Y
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