Prüfungsorgane
§ 12.
(1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Der Prüfungssenat besteht im Fall des § 13 Abs. 3 aus dem fachlich zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission. Im Fall des
§ 13 Abs. 5 besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin/der Leiter der Sektion Steuerung und Services. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden für die Zentralstelle die Sektionsleiterinnen/Sektionsleiter sowie für die Dienststellen die Leiterinnen/Leiter der übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen bestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine entsprechend qualifizierte Bedienstete/einen entsprechend qualifizierten Bediensteten aus ihrem Zuständigkeitsbereich als ihre Vertreterin/ihren Vertreter zu nominieren.
(3) Für den ressortspezifischen Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ werden rechtskundige Bedienstete des Ressorts bestellt.
(4) Die/der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der/dem Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission durch die/den Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des § 29 Abs. 3 BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190790
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