§ 12
— ABSCHNITT II.
Berechnung der Grundsteuer. UNTERABSCHNITT 1. Besteuerungsgrundlage. § 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.
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