§ 12 GrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 12

— ABSCHNITT II.

Berechnung der Grundsteuer. UNTERABSCHNITT 1. Besteuerungsgrundlage. § 12. Maßgebender Wert.

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden ist.

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