§ 12 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Identnummer

§ 12

(1) § 12.Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.

(2) Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.

(3) Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

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