Durchführung der Grenzkontrolle
§ 12.
(1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist - soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist - Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis innerhalb des Grenzkontrollbereiches möglichst an der Grenzübergangsstelle vorzunehmen.
(1a) Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen innerhalb der Europäischen Union die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, daß diese grenzkontrollpflichtig sind oder daß sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der ein Mensch, der den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle zusammen mit diesem vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen - nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG - mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(6) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.
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