§ 12 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 12.

(1) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
  2. b) der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
  3. c) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 auf Lehramtsstudien, die teilweise das gleiche Gebiet der Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;
  4. d) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
  5. e) der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. e gilt auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die in einem anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind, sowie für Absolventen solcher Studien.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 5 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzungen sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119220

alte Dokumentnummer

N7197131092L

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