§ 12 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

7. Hauptstück

Speicherunternehmen Tageswerte

§ 12.

Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

  1. 1. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
  2. 2. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität;
  3. 3. der Speicherinhalt;
  4. 4. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen.

Schlagworte

Einspeicherkapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188970

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