§ 12 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 12

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. Abgabe an Endverbraucher in kWh, in Summe und getrennt nach leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei Gaskraftwerke mit einer vertraglichen vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind, sowie nach Versorgern;
  2. 2. Anzahl der Versorgerwechsel (gewechselte Zählpunkte) nach Netzebenen, Kundengruppen sowie Versorgern;
  3. 3. Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung, jeweils getrennt nach leistungs- und nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern, wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung der Vertragsabwicklung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;
  4. 4. Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher.

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