§ 12 GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 12.

In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

  1. 1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;
  2. 2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

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