Durchführung der Prüfung
§ 12
(1) § 12.Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen
- 1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
- 2. mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
- 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
- 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
- 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat
- 1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
- 2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.
(4) Der Prüfungssachverständige hat
- 1. die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
- 2. sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und
- 3. die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben
- 1. den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
- 2. Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,
- 3. die schriftliche Prüfung auszuwerten,
- 4. gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
- 5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen und
- 6. gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.
In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
- 1. für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
- 2. für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.
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