§ 12 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Durchführung der Prüfung

§ 12

(1) § 12.Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für jede Prüfung mitzuteilen

  1. 1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin Art, Ort und Zeit der Prüfung und
  2. 2. mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.

(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  2. 2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  3. 3. die Kosten der Prüfung zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat

  1. 1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
  2. 2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen.

(4) Der Prüfungssachverständige hat

  1. 1. die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
  2. 2. sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und
  3. 3. die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.

(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben

  1. 1. den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
  2. 2. Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,
  3. 3. die schriftliche Prüfung auszuwerten,
  4. 4. gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
  5. 5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen und
  6. 6. gegebenenfalls eine Frist für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen.

    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.

(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer

  1. 1. für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S und
  2. 2. für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S.

    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%.

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