§ 12 GeV der VA 2013

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2013

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 70/2014

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20008488

Dokumentnummer

NOR40152844

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