Bundesmittel
§ 12
(1) § 12.Der Bund hat der Agentur für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 angeführten Aufgaben entstehen,
- 1. im Jahr 2002 eine Basiszuwendung in der Höhe von 33,0661 Millionen Euro,
- 2. in den Jahren 2003 und 2004 eine Basiszuwendung in der Höhe von 56,6848 Millionen Euro jährlich,
- 3. im Jahr 2005 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,9580 Millionen Euro,
- 4. im Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und
- 5. nach dem Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich
zu leisten.
(2) Der Bund hat der Agentur im Jahr 2002 jeweils ein Siebentel, nach dem Jahr 2002 jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben eine Bareinlage von insgesamt 14,5345 Millionen Euro, in die das Stammkapital von 1 Million Euro einzurechnen ist, bis zum 28. Mai 2002 einzubringen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft bis 31. Dezember 2004 eine weitere Bareinlage von bis zu 7,2673 Millionen Euro zu leisten.
(4) Darüber hinaus hat der Bund der Agentur für die Rückzahlung zum 1. Juni 2002 bestehender Verbindlichkeiten aus der Bauträgerfinanzierung betreffend die in § 18 angeführten nachgeordneten Dienststellenbereiche für das Jahr 2002 5,3778 Millionen Euro, für das Jahr 2003 5,3778 Millionen Euro sowie für das Jahr 2004 6,0246 Millionen Euro, und zwar jeweils nach Maßgabe der Tilgungsfälligkeiten, zu leisten.
(5) Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere auf Grund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2, die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Agentur und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Im Jahre 2004, jedoch längstens bis zum 30. Juni des genannten Jahres, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge sind jeweils je zur Hälfte vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Beträge gemäß Abs. 5, die aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 vergütet werden, sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.
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