§ 12 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

ABSCHNITT II

Tätigkeit des Kuratoriums Aufgaben des Kuratoriums

§ 12.

(1) Dem Kuratorium obliegt gemäß den §§ 117 Abs. 1 und 124 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie auf dem Gebiet der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors.

(2) Im Rahmen der unmittelbaren Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung hat das Kuratorium alle jene Angelegenheiten zu besorgen, die hinsichtlich der den Landesschulräten unterstehenden Bundesschulen auf dem Gebiete der Schulerhaltung von den Schulleitungen und vom Landesschulrat erledigt werden. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare Vorsorge für die Instandhaltung des Schulgebäudes und der sonstigen Liegenschaften der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, für die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung, der Lehrmittel und der Studienbibliothek sowie die Dienstaufsicht über das Hilfspersonal.

(3) Die Beratung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie hat insbesondere im Anschluß an einen Bericht zu erfolgen, den der Direktor zu Beginn eines jeden Semesters über die vorgesehenen Studienveranstaltungen und die Aufnahme der Studierenden im laufenden Semester sowie über die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen und über besondere Vorkommnisse im vorangegangenen Semester dem Kuratorium der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu erstatten hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120190

alte Dokumentnummer

N7197640730L

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