§ 12 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

§ 12

Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unter Aufrechterhaltung ihrer/seiner Weisungsbefugnis den Leiterinnen/Leitern (Stellvertreterin/Stellvertreter) der Geschäftsbereiche und der/dem Leiterin/Leiter der Verwaltungskanzlei (Stellvertreterin/Stellvertreter) und anderen Bediensteten der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses, den Mitgliedern der Kommissionen der Volksanwaltschaft und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40141002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)