§ 12 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 12.

(1) Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

(2) Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 ZPO. oder § 7 StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.

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