§ 12 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Dienstprüfungskommission

§ 12.

(1) Im BMVIT ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075552

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