Netzbenutzerzufriedenheit
§ 12
(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, eine regelmäßige, repräsentative und für alle Verteilernetzbetreiber standardisierte Befragung zur Zufriedenheit der Netzbenutzer in Bezug auf die Zuverlässigkeit, Sicherheit und Qualität der erbrachten Netzdienstleistung durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Befragung zur Zufriedenheit der Netzbenutzer sind der Regulierungsbehörde jährlich zu melden.
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