Kostenersatz
§ 12
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt einen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 407 774 €.
(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt als Einmalzahlung bis Ende des Jahres 2015.
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