§ 12
§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland eingesetzt werden können.
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