§ 12 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

5. Abschnitt

Erweiterte Datenmeldungen Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet

§ 12

(1) Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkten zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.

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