§ 12 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 12.

(1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.

(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12116140

alte Dokumentnummer

N6199854941L

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