§ 12 FSG-PV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Pflichten der Fahrprüfer

§ 12

(1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)