Übergangsbestimmungen
§ 12.
Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß § 6 nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
20002159
Dokumentnummer
NOR40035167
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