§ 12  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Vereinbarung, Zertifikat

§ 12.

(1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

  1. 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
  2. 2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
  3. 3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
  4. 4. die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
  5. 5. die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
  6. 6. Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
  7. 7. die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
  8. 8. die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
  9. 9. die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
  1. a) an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
  2. b) an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
  3. c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
  4. d) an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
  1. 10. Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 sind gesondert zu vereinbaren.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

(3) § 12 Abs. 1 Z 8 ist bei Einsatzvereinbarungen gemäß § 7 Abs. 3 nicht anzuwenden.

(4) Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.

Schlagworte

Vorname, Familienname, Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40222455

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