Gleitender Wiedereinstieg
§ 12.
(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches, zu ermöglichen.
(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20009054
Dokumentnummer
NOR40167477
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