§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2014

Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG

§ 12

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 31. Dezember 2013).

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

in %

Verbindliche Zielvorgaben

in %

Sektionsleitung

1

4

5

20,0

40,0

Sektionsleitung–Stellvertretung

3

2

5

60,0

60,0

Abteilungsleitung

8

23

31

25,8

27,0

Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs–

und Fachbereichsleitung

18

38

56

32,1

34,0

      

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