Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG
Zielvorgaben des Rechnungshofs zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2015 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBG
§ 12
Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.
Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber (Stichtag 31. Dezember 2013).
Funktion | Frauen | Männer | gesamt | Frauen-anteil in % | Verbindliche Zielvorgaben in % |
Sektionsleitung | 1 | 4 | 5 | 20,0 | 40,0 |
Sektionsleitung–Stellvertretung | 3 | 2 | 5 | 60,0 | 60,0 |
Abteilungsleitung | 8 | 23 | 31 | 25,8 | 27,0 |
Abteilungsleitung–Stellvertretung, Prüfungs– und Fachbereichsleitung | 18 | 38 | 56 | 32,1 | 34,0 |
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