§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2022/2023

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2023 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfungsdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2023 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12.

(1) Der Rechnungshof strebt an, längerfristig die Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erfüllen. Auch kurzfristig soll der Frauenanteil bis 31. Dezemeber 2023 anhand konkreter Zielvorgaben weiter erhöht werden. Diese Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

(2) Frauenanteil im Prüfungsdienst:

 

Stichtag 31.12.2021

Zielvorgabe bis 31.12.2023

 

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Prüfungsdienst

117

136

253

46,2

47

      

(3) Frauenanteil in Funktionen:

 

Stichtag 31.12.2021

Zielvorgabe bis 31.12.2023

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Sektionsleitung

2

3

5

40,0

50

Sektionsleitung-Stellvertretung

3

2

5

60,0

)

Abteilungsleitung

13

21

34

38,2

39

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

24

42

66

36,4

38

      

Schlagworte

Prüfungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20011840

Dokumentnummer

NOR40242876

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