§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 307/2020).

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2019 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2019 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12.

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

(2) Frauenanteil im Prüfungsdienst:

 

Stichtag 31.12.2017

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2019

 

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Prüfungsdienst

105

147

252

41,7

43,0

      

(3) Frauenanteil in Funktionen:

 

Stichtag 31.12.2017

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2019

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil

 

Anzahl

in %

Sektionsleitung

1

3

4

25

50

Sektionsleitung-Stellvertretung

4

1

5

80

–*)

Abteilungsleitung

11

22

33

33,3

35,0

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

19

38

57

33,3

35,0

      

_________________________

*) keine Unterrepräsentation, daher keine Zielvorgabe erforderlich

Schlagworte

Prüfungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201828

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