§ 12 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2016/2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2016

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2017 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2017 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG

§ 12.

Der Rechnungshof strebt an, die Unterrepräsentation der Frauen weiterhin zu vermindern und längerfristig die Erfüllung der Frauenquote in allen Verwendungen und Funktionen zu erreichen, und legt folgende verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils fest.

Diese verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber.

 

Stichtag 31. 12. 2015

verbindliche Zielvorgabe bis 31.12.2017

in %

Funktion

Frauen

Männer

gesamt

Frauen-anteil
in %

Sektionsleitung,

Sektionsleitung-Stellvertretung

5

5

10

50,0

50,0

Abteilungsleitung

9

22

31

29,0

31,0

Abteilungsleitung-Stellvertretung, Prüfungs- und Fachbereichsleitung

20

41

61

32,8

35,0

      

Schlagworte

Prüfungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009757

Dokumentnummer

NOR40189124

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