Sprachliche Gleichstellung
§ 12.
(1) In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen werden, soweit es sprachlich tunlich ist, in der weiblichen Form verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164609
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