§ 12 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Sprachliche Gleichstellung

§ 12.

(1) In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.

(2) Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen werden, soweit es sprachlich tunlich ist, in der weiblichen Form verwendet.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164609

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