§ 12 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Stammzertifikat

§ 12

(1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind inAnhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:

  1. 1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),
  2. 2. rosa für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald,
  3. 3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und
  4. 4. blau für den Waldbesitzer.

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