§ 12 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

Öffentliche Interessen an der Walderhaltung

§ 12.

Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a) Waldboden ist als solcher zu erhalten;
  2. b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert bleiben;
  3. c) bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132141

alte Dokumentnummer

N8197522372L

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