Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise
§ 12
(1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.
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