§ 12.
(1) Die in den §§ 6 und 7 angeführten Organe, die gemäß § 9 Abs. 3 zugezogenen Fachleute, der Geschäftsführer sowie die Angestellten des Institutes sind verpflichtet, über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Sammlung, Analyse und Auswertung der im § 2 lit. a genannten Daten darf nur unter Sicherung des Anspruchs auf Achtung des Privat-, Berufs- und Familienlebens erfolgen. Gesammelte Daten dürfen nur in einer solchen Form ausgewertet oder weitergegeben werden, daß ein Rückschluß auf Einzelpersonen nicht möglich ist.
Schlagworte
Privatleben, Berufsleben
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131864
alte Dokumentnummer
N8197339762L
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