3. Teil
Ausnahmen zu Versuchszwecken Bewilligung von Ausnahmen
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag für die Durchführung von Versuchen unter wissenschaftlicher Leitung und Aufsicht, soweit daraus Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können und dies mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu vereinbaren ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gemäß Abs. 4, Ausnahmen von den §§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 4, 5 Abs. 1 und 6 zu bewilligen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers und des für den Versuch verantwortlichen wissenschaftlichen Leiters,
- 2. Bezeichnung und Verwendungszweck des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung,
- 3. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,
- 4. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,
- 5. Gehalte an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen,
- 6. bei Zusatzstoffen oder Vormischungen die chemische Zusammensetzung und Haltbarkeitsdauer,
- 7. bei Zusatzstoffen oder Vormischungen Rückstände nach Art und Menge in den von Tieren gewonnenen Erzeugnissen,
- 8. Wartezeit, soweit erforderlich,
- 9. wissenschaftlich anerkannte und routinemäßig anwendbare Analysemethoden zur Bestimmung des Zusatzstoffes in Futtermitteln und der Rückstände des Zusatzstoffes oder des unerwünschten Stoffes, auf den sich der Versuch bezieht, in Lebensmitteln,
- 10. weitere für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung notwendige Daten, wie Umfang sowie Ort und Dauer des Versuches.
(3) Dem Antrag ist ein Gutachten einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt anzuschließen, aus dem die Zusammensetzung des Futtermittels, seine Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die Nachweisbarkeit allfälliger Zusatzstoffe oder unerwünschter Stoffe im Futtermittel hervorgehen.
(4) Auflagen und Bedingungen können insbesondere den Verwendungszweck, den zulässigen Gehalt an Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen, die chemische Zusammensetzung, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des durch den Bescheid bewilligten Inverkehrbringens, Herstellens oder Verfütterns oder die Verpflichtung der Vorlage der Ergebnisse des durchgeführten Versuchs betreffen.
(5) Die Bewilligung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136749
alte Dokumentnummer
N8199331602J
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