§ 12 FMA-KVO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

2. Abschnitt

Rechnungskreis 2 Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

§ 12.

(1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40176941

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