§ 12 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 12

§ 12. Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt weitere geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen.

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