§ 12.
Bei der Untersuchung des Fleisches ist festzustellen, ob
- 1. das Fleisch den Angaben im Zeugnis (§ 5) entspricht;
- 2. das Fleisch von der im Zeugnis (§ 5) angegebenen Tierart stammt;
- 3. das Fleisch den Vorschriften für taugliches Fleisch entspricht und
- 4. veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken gegen das Fleisch bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133930
alte Dokumentnummer
N8198513453L
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