§ 12 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

§ 12.

(1) Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.

(2) Das Gericht hat den Beschluß nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft dem Wohnsitzfinanzamt des Anspruchsberechtigten (§ 13) zuzuleiten. Das Finanzamt hat sodann die Auszahlung der Familienbeihilfe an die durch das Gericht ermächtigte Person zu verfügen.

(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Abs. 2 nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden.

(4) Das Gericht hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 zu widerrufen oder abzuändern, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben; sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe überhaupt weggefallen, verliert der Beschluß seine Wirksamkeit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111644

alte Dokumentnummer

N6199655357J

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