§ 12 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 12.

Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang der Rückstandskontrollverordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)