§ 12.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang der Rückstandskontrollverordnung genannten Stoffen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003896
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