§ 12 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1987

§ 12.

Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134300

alte Dokumentnummer

N8198711546Y

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