§ 12 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 12.

Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134074

alte Dokumentnummer

N8198611387Y

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