§ 12 Filmförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

§ 12

(1) § 12.Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:

  1. a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und
  2. b) für die Entwicklung von Filmprojekten.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,
  2. b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,
  3. c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch - sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist - dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,
  4. d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden,
  5. e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,
  6. f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie kombinierte Kopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).

(5) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist, kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen gewährt werden, die in einem anderen Staat hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion mit einem österreichischen Filmhersteller im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

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