§ 12 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Information

§ 12.

(1) Der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Konzessionären im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

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