§ 12 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

Schlagworte

Holztechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000274

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