Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder im Lehrberuf Zimmerer kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbauer abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
Schlagworte
Holztechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000020
Dokumentnummer
NOR40000274
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