§ 12.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Ansuchen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 mit der Stellungnahme des Landes dem Förderungsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Förderungsbeirat hat sein Gutachten binnen drei Monaten abzugeben.
(2) Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen schriftlich auszusprechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 744/1988
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073500
alte Dokumentnummer
N5198225431L
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