§ 12 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12.

(1) Die Gebühren betragen:

1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ......................................... das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

Die Gebühren betragen:

1. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ............................................. das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.

(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147685

alte Dokumentnummer

N9197042594L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)