vgl. § 29
3. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen Zulässige Brennstoffe
§ 12.
(1) In Ölfeuerungsanlagen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden, die, abgesehen von HEL mit biogenen Komponenten und von flüssigen standardisierten biogenen Brennstoffen, dem § 2 Abs. 4 LRV-K 1989, BGBl.Nr.19, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005, entsprechen und nachstehende Anforderung erfüllen:
Brennstoffwärmeleistung (MW) | Heizöl |
< 0,4 | extra leicht*) extra leicht ‑ schwefelarm HEL mit biogenen Komponenten flüssige standardisierte biogene Brennstoffe |
> 0,4 | extra leicht*) extra leicht ‑ schwefelarm HEL mit biogenen Komponenten flüssige standardisierte biogene Brennstoffe leicht |
> 30 | alle Heizöle entsprechend § 3 Abs. 1 Z 4, deren Schwefelgehalt jedoch 0,5 Massenprozent nicht überschreiten darf |
*) bis zum Ablauf des 31.12.2011.
(2) Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die einzelnen Luftschadstoffe keine höheren Emissionskonzentrationen als bei der Verbrennung von gemäß Abs. 1 für die einzelnen Leistungsstufen zulässigen Heizölen auftreten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Schlagworte
BGBl. Nr. 19/1989
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR40131956
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