§ 12 EWStV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Veröffentlichung

§ 12.

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116991

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