§ 12 EU-QuStG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2004

Umlauffähige Schuldtitel

§ 12

(1) Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1. Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wurden.

(2) Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wenn

  1. 1. in den Anleihebedingungen Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten sind, und
  2. 2. die inländische Zahlstelle des Emittenten die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.

(3) Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.

(4) Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.

(5) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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